Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eisklar e.U.

Fa. EISKLAR ist ein Unternehmen für die mobile Reinigung mittels Trockeneis und Druckluft in ganz Österreich.

EISKLAR erbringt Dienstleistungen, zur Reinigung von Oberflächen, mit Geräten namhafter Hersteller, wie z.B. Kompressoren von Comp Air® und Trockeneisstrahlgeräte von Weltmarktführer Cold Jet®

A. Rahmenbedingungen für EISKLAR e.U. Leistungen

Dienstleistung der Reinigung und Behandlung von Oberflächen aller Art, sowie Geräten, Industriemaschinen, Anlagen, Kraftwerkseinrichtungen, Fahrzeugen, Bauten usw. mittels Trockeneis (Trockeneisstrahlen)

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen EISKLAR e.U.

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen, gelten zwischen uns (EISKLAR e.U.) und Unternehmern und natürlichen Personen (kurz Auftraggeber) für das gegenständliche Rechtsgeschäft. Die Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, liegen ab dem ersten Vertragsabschluss, automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen, zwischen EISKLAR e.U. und dem jeweiligen Auftraggeber, in der dann gültigen Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt gegenüber Auftraggeber, jeweils die bei Vertragsabschluss, aktuelle Fassung, unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.eisklar.at .

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich, unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.5. Entgegenstehende oder von den Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen, des Auftraggebers, werden selbst bei Kenntnis von EISKLAR e.U., nur dann wirksam, wenn sie von EISKLAR e.U. ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.6. Für den Fall von Widersprüchen, zwischen dem Angebot, etwaigen Preise und Produktbeschreibungen, sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. EISKLAR e.U., gelten diese in der genannten Reihenfolge. Das individuelle Angebot, geht allen anderen Vertragselementen vor. Für den Fall von Widersprüchen, zwischen Vertragselementen der Fa. EISKLAR e.U. und von Vertragselementen des Auftraggebers, gehen die Vertragselemente von EISKLAR e.U. vor.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote, als auch Kostenvoranschläge, sind unverbindlich, Schreib- und Druckfehler vorbehalten.

2.2. Basis für den Vertragsabschluss, ist das jeweilige Angebot von EISKLAR e.U. an den Auftraggeber.

2.3. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er an zwei Wochen, ab dessen Zugang bei EISKLAR e.U. gebunden.
Oder erteilt der Auftraggeber unaufgefordert, also ohne vorhergehen des Angebot, der Fa. EISKLAR e.U., einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an zwei Wochen, ab dessen Zugang bei EISKLAR e.U. gebunden.
Innerhalb dieser Frist, kann EISKLAR e.U., den Auftrag annehmen, was zum Zustandekommen des Vertrages führt.

2.4. Der Vertrag kommt daher immer erst, durch die Annahme des Auftrags, durch EISKLAR e.U. zustande.

2.5. Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen.

2.6. Preisangaben sind grundsätzlich nicht, als Pauschalpreis zu verstehen.

2.7. Für die vom Auftraggeber, angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen, ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Fa. EISKLAR e.U.. Innerhalb des Rahmens, der Leistungsbeschreibung, besteht bei der Erfüllung des Vertrages, Gestaltungsfreiheit von Fa. EISKLAR e.U., soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten, zur Ausführung der vereinbarten Leistungen bestehen.

3.2. Für den Fall, dass durch EISKLAR e.U. ein Pflichtenheft zu erstellen ist, geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.

3.3. EISKLAR e.U., ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen, sachkundiger Dritter, als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
Die Beauftragung von Dritten, im Rahmen einer vereinbarten Fremdleistung, erfolgt im eigenen Namen, in jedem Fall, aber auf Rechnung von EISKLAR e.U.. Soweit EISKLAR e.U. vereinbarte Fremdleistungen, in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer Erfüllungsgehilfen von EISKLAR e.U.

3.4. Der Auftraggeber, hat der Fa. EISKLAR e.U. unverzüglich, mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Sicherheit vom Personal und Gerät erforderlich sind.

3.5. Der Auftraggeber, hat EISKLAR e.U. unverzüglich, mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung, der Leistung erforderlich sind, bzw. wenn solche Informationen oder Unterlagen erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden, sofort nachzureichen. Der Auftraggeber, hat den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger, nachträglich geänderter Informationen oder Unterlagen von EISKLAR e.U. verzögert werden oder wiederholt werden müssen.

3.6 Die Fa. EISKLAR e.U. haftet nicht, für Schäden die bereits vorhanden oder durch die Verschmutzung nicht sichtbar sind. EISKLAR e.U. dokumentiert sichtbare Schäden und weist den Auftraggebern umgehend darauf hin. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vorschäden oder durchgeführte Reparaturen, der zu reinigenden Teile der Fa. EISKLAR e.U. zu melden.

3.7. Der Auftraggeber ist weiteres verpflichtet, die der Durchführung des Auftrages, zugrundeliegenden Informationen und Unterlagen (z.B. technische Zeichnungen, Fotos, Beschreibungen der abzuringenden Stoffe, Gefahrengutangaben, usw..), auf deren Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber bestätigt, dass die von ihm beigestellten Unterlagen und Informationen vollständig sind, der Wahrheit entsprechen und dass er sich nicht rechtswidrig verhält, indem er diese Daten und Informationen zur Verfügung stellt.

3.8. Die Fa. EISKLAR e.U. haftet nicht für die Verletzung von Rechten, durch Unterlagen und Informationen, welche durch den Auftraggeber beigestellt wurden. Wird EISKLAR e.U. wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, EISKLAR e.U. schad- und klaglos zu halten; er hat EISKLAR e.U. sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen, rechtlichen, Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, EISKLAR e.U. bei der Abwehr, von allfälligen Ansprüchen Dritter, zu unterstützen und stellt hierfür, unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

3.9. Der Auftraggeber hat nur einen Anspruch auf die Leistung, in der vereinbarten Form als Endprodukt.

3.10. Die Fa. EISKLAR e.U. ist berechtigt, sämtliche Leistungen und Daten, wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und ähnliches als Referenz bzw. Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden.

3.11. Sollte sich zu Beginn der Arbeiten herausstellen, dass eine Bearbeitung nicht möglich ist, bzw. ein inakzeptables Ergebnis resultieren würde, behält die Fa. EISKLAR e.U. das Recht vor, die Arbeiten abzubrechen, wobei geleistete Anzahlungen nach Abzug geleisteter Arbeiten rückerstattet werden.

3.12. Für den Fall, dass etwaige angebotenen Leistungen nicht erbracht werden können, sind allfällige Leistungen durch Dritte (z.B. Ersatzleistung durch andere Firmen) ausnahmslos auf Kundenwunsch und Kundenrechnung zu stellen.

3.13. Holzoberflächen können nach der Reinigung mit Trockeneis Maserung/Strukturen aufweisen und nicht mehr glatt sein. Handläufe und ähnliches müssen eventuell vom Auftraggeber nachbehandelt werden. Bei altem Holz mit mehreren Farbschichten und tiefer Eindringtiefe können eventuell Lackreste bestehen bleiben, da bei restloser Entfernung aller Beschichtungen, die Oberfläche zerstört wird.

3.14. Da mit schweren Maschinen gearbeitet wird, ist trotz aller Vorsicht ein gewisser Grad an Flurschaden auf Rasenflächen nicht vermeidbar (z.B.Spuren usw.)

4. Sonderbestimmungen

4.1. Der Auftraggeber, ist für die Sicherung, seiner Daten verantwortlich, bevor EISKLAR e.U. mit den Arbeiten beginnt.

4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Geräte und Anlagen, welche Strom führen könnten oder welche statische Aufladungen erfahren könnten, von autorisierten Meisterbetrieben, mit Potenzialausgleich oder anderen notwendigen Sicherungen, zu versehen oder versehen zu lassen, damit es zu keinen Gefährdungen, durch Strom, statische Aufladung oder Stromschlägen kommen kann.

4.3. Der Auftraggeber stellt EISKLAR e.U. während der gesamten Zeit der Ausführung, der vereinbarten Leistungen, entsprechendes Fachpersonal, zur Verfügung, welches mit den Geräten und Anlagen gut vertraut ist und autorisiert ist, Entscheidungen, die während der Leistungserbringung, durch EISKLAR e.U. notwendig werden, zu treffen.

4.4. Weiteres, sind die Personen berichtigt, täglich am Ende, der jeweiligen Schicht, die Lieferscheine/den Lieferschein oder Tagesbericht, der Fa. EISKLAR e.U. rechtsverbindlich für den Auftraggeber, zu unterzeichnen und allfällige Beschädigungen und Mängel, auf den Lieferscheinen/dem Lieferschein oder Tagesbericht „Taggleich“, schriftlich festzuhalten. Der Auftraggeber bestätigt, dass spätere Reklamationen, Mängelrügen oder Schadensberichte von der Fa. EISKLAR e.U. nicht mehr anerkannt werden.

4.5. Sollte der Auftraggeber keine Person zur Unterfertigung berechtigt haben, oder steht niemand zu Abnahmen zur Verfügung, so ist die Arbeit als abgenommen akzeptiert und es können keine Mängel beansprucht werden.

4.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Entsorgungskosten, für die von der Fa. EISKLAR e.U. abgestrahlten, bzw. bei der Reinigung anfallenden Materialien, wie z.B. Lacke, Fette, Farben, Asbest, Lebensmittelreste, Kunststoffe, usw. zu tragen, auch für den Fall, dass die Entsorgung, als Sondermüll oder gefährlicher Sondermüll erfolgt.

4.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Materialien und Werkstoffe, die durch EISKLAR e.U. abgestrahlt werden, im Detail zu benennen und Gefahrenstoffe, sowie gefährliche Inhaltsstoffe, die bei der Reinigung bearbeitet werden, detailliert, vollständig, wahrheitsgemäß, schriftlich, vor Arbeitsbeginn an EISKLAR e.U. bekannt zu geben. Dies betrifft unter anderem, (aber nicht beschränkt auf): Blei, Quecksilber, PCB, Asbest, Silikate, Gifte, chemische Inhaltsstoffe, Pestizide usw. Dies ist für den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben, denn nur durch die vollständige und wahrheitsgemäße Aufstellung, durch den Auftraggeber ist es EISKLAR e.U. möglich die entsprechenden Schutzausrüstungen, für die EISKLAR e.U. tätigen Personen, auszuwählen. Macht der Auftraggeber keine oder unvollständige oder falsche Angaben, ist er voll für alle gesundheitlichen Folgen der von EISKLAR e.U. eingesetzten Personen haftbar und zur Zahlung sämtlicher Kosten, die daraus entstehen, verpflichtet – auch für sämtliche Ansprüche aus Invalidität.

4.8. Bei der Trockeneisreinigung ist mit stark erhöhtem Lärmaufkommen für die Dauer der Reinigung zu rechnen. (99dB Unmittelbar neben dem Kompressor, 73dB bei 10m Entfernung, 110dB Strahlpistole) Der Auftraggeber hat die Verpflichtung dies bei der zuständigen Behörde, Nachbarn und Anrainer zu melden. Für den Fall, dass durch kundenseitig verschuldeter (nicht einhalten der Meldepflicht) ein Arbeitsabbruch entsteht, werden die bisher entstandenen Kosten für Material (Eis, Diesel) und Anfahrt verrechnet.

4.9. Trockeneis an sich ist staub- bzw. rückstandsfrei, jedoch kann es wie beim Verfahren zu Staubentwicklung kommen (z.B. durch Ablagerungen auf der zu behandelnden Oberfläche). Der Auftraggeber hat die Verpflichtung angrenzende Räume, Flächen oder Maschinen durch Abdeckarbeiten, Abklebearbeiten, Demontagearbeiten zu schützen. Sollten diesbezüglich Aufwände anfallen, werden diese verrechnet. Zudem hat der Auftraggeber für eine ausreichende Belüftung zu sorgen.

4.10. Alle Bereiche müssen für die Dauer der Reinigung frei zugänglich sein bzw. müssen eventuelle Hindernisse wie z.B. Regenrohre und Blitzschutz, welche die Zugänglichkeit einschränken durch den Auftraggeber entfernt werden.

4.11. Aufstiegshilfen bzw. Gerüstungen sind kundenseitig zu stellen. Technische Aufstiegshilfen müssen den jeweiligen Normen entsprechen und überprüft sein.

5. Termine

5.1. Die verbindliche Vereinbarung von Fristen und Terminen, ist nur in Schriftform möglich.

5.2. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers, bei der Erfüllung seiner Mitwirkungs- bzw. Zahlungsverpflichtungen, verlängern sich Fristen bzw. verschieben sich die Termine.

6. Entgelt & Zahlung

6.1. Alle Preise verstehen sich als Netto-Beträge in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag

6.2. Kostenvoranschläge von EISKLAR e.U., sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von EISKLAR e.U. schriftlich veranschlagten Kosten, um mehr als 15 % übersteigen, hat EISKLAR e.U. den Auftraggeber auf die höheren Kosten, hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als, vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser nicht binnen drei Tage, nach Hinweis schriftlich widerspricht. Für Kostenüberschreitung, bis 15 %, ist ein gesonderter Hinweis nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung, gilt vom Auftraggeber, von vornherein als genehmigt.

6.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass, grob, fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von EISKLAR e.U. ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt EISKLAR e.U. trotzdem das vereinbarte Entgelt. EISKLAR e.U. muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse, aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen.

6.4. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit, bzw. Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer, ist EISKLAR e.U. berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung, von Faktoren wie, der Inflation, dem Verbraucherpreisindex, den Kollektivvertragsabschlüssen und ähnlichen Faktoren vorzunehmen.

6.5. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass eine Stunde in allen Angeboten und bei der praktischen Ausführung, von EISKLAR e.U. aus arbeitsrechtlichen und gesundheitlichen Gründen wie folgt definiert ist:
50 Minuten Reinigungsarbeiten und 10 Minuten Pause. Diese 50/60 Regelung, entspricht geltendem EU-Recht und Arbeitsrecht für die von EISKLAR e.U. angebotenen und auszuführenden Tätigkeiten der Reinigung mit Druckluft und entsprechenden Strahlmitteln.

6.6. Wünscht der Auftraggeber die Stornierung eines in entsprechend der Punkte 2.1.-2.3. zustande gekommenen Vertrages, so ist die Stornierung schriftlich zu erklären. Bis 60 Tage vor dem vereinbarten Beginn der Arbeiten, durch EISKLAR e.U., ist die Stornierung kostenlos möglich. Bei einer kurzfristigeren Stornierung, gelten folgende Stornogebühren, als vereinbart, wobei sich der angegebene Zeitraum, immer auf den vereinbarten Beginn, der Arbeiten durch EISKLAR e.U. bezieht:

Bei einer Vereinbarung mit „Abgerechnet nach Tatsächlichem Aufwand“, wird für die Stornoberechnung ein Pauschalbetrag in Höhe von 1000€ herangezogen.
zwischen 60 und 40 Tagen vorher: 20% des vereinbarten Entgelts
zwischen 39 und 14 Tagen vorher: 30% des vereinbarten Entgelts
zwischen 13 und 7 Tagen vorher: 40% des vereinbarten Entgelts
kürzer als 7 Tage vorher: 60% des vereinbarten Entgelts

6.7. Eine Hälfte des Entgeltes (50%), wird bei Beauftragung (Vertragsabschluss), die zweite Hälfte nach Leistungsfertigstellung, vom Auftraggeber fällig. Bei einer Vereinbarung mit „Abgerechnet nach Tatsächlichem Aufwand“, wird für die 1. Teilrechnung ein Pauschalbetrag in Höhe von 500€, in Rechnung gestellt.

6.8. Der Entgeltanspruch von EISKLAR e.U. entsteht für jede Teilleistung, sobald diese erbracht wurde. EISKLAR e.U. ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Teilleistungen, zu verrechnen und angemessene, aliquote Vorschüsse zu verlangen

6.9. Die Fa. EISKLAR e.U. beginnt, mit den Reinigungsarbeiten erst nach Eingang der geforderten Geldsumme (1. Teilrechnung).

6.10. Die Rechnungen von EISKLAR e.U. sind netto Kassa, ohne jeden Abzug, ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anders vereinbart wurde, sofort ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

6.11. Bis zur vollständigen Bezahlung, durch den Auftraggeber, gilt ein Eigentumsvorbehalt, zugunsten von der Fa. EISKLAR e.U., an den von ihr gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen als vereinbart.

6.12. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen, gegen Forderungen von EISKLAR e.U. aufzurechnen, außer Forderung des Auftraggebers, wurde von EISKLAR e.U. schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

6.13. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug, bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

6.14. Gegenüber Auftraggeber, sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

6.15. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

6.17. Für zur Einbringung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen, verpflichtet sich der Kunde, bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen.

6.18. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers, unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist, kann EISKLAR e.U. sämtliche, auch im Rahmen anderer, mit dem Auftraggeber, abgeschlossenen Verträge, bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen, sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen, bis zur vollständigen Bezahlung, aller offenen Entgeltforderungen, vorübergehend einstellen.

6.19. Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche, ist EISKLAR e.U. berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen, den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist EISKLAR e.U. auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen einzustellen. Soweit bereits bezahlte, aber nicht mehr zur Ausführung gelangende Leistungen zu Ersparnissen bei EISKLAR e.U. führen, EISKLAR e.U. berechtigt, diese mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.

6.20. Bei nicht Zahlung nach Mahnung und Frist, ist EISKLAR e.U. berechtigt, Sämtliche Forderungen bzw. Unterlagen an ein Inkassobüro weiterzuleiten. Die dadurch entstandenen Kosten für Mahnung und Inkassobüro trägt der Schuldner.

6.21. Unabhängig von diesen Möglichkeiten, kann EISKLAR e.U. selbstverständlich, auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit, Klage bei Gericht einreichen.

7. Bonitätsprüfung

7.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

8. Vorzeitige Auflösung

8.1. EISKLAR e.U. ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren von EISKLAR e.U. weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung von EISKLAR e.U. eine taugliche Sicherheit leistet.

9. Leistungsausführung

9.1. Dem Auftraggeber, zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung, gelten als vorweg genehmigt.

10. Geheimhaltungsverpflichtung & Abwerbeverbot

10.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über die Fa. EISKLAR e.U., deren Projekte und Kunden geheim zu halten und diese auch nicht für sich selbst zu verwerten. Diese Vereinbarung, hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung, ist eine Konventionalstrafe je Verstoß zu bezahlen.

10.2. Der Auftraggeber und EISKLAR e.U. verpflichten sich, keine Kunden oder Mitarbeiter des jeweils anderen abzuwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung, ist eine Konventionalstrafe je Verstoß zu bezahlen.

10.3. Ziffer 10.1. und 10.2. gelten auch für Subunternehmer/Erfüllungsgehilfen, welche von EISKLAR e.U. zur Erfüllung von Aufträgen unter Vertrag genommen wurden („Fremdleister“).

11. Haftung

11.1. Wenn die von EISKLAR e.U. erbrachten Leistungen, Reinigungsleistungen sind, gelten keine Grundsätze der Gewährleistung.

11.2. Der Auftraggeber hat nach Ausführung der Reinigungsdienstleistungen oder nach Anforderung einer Zwischenabnahme, einer Teilleistung, durch EISKLAR e.U. die übergebenen, bzw. abzunehmenden, Leistungen spätestens am selben Tag schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel, auf den Lieferscheinen/dem Lieferschein oder Tagesbericht von EISKLAR e.U. schriftlich zu rügen. Die Rüge hat den Mangel detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme oder bei vorheriger Verwendung der Leistungen im Echtbetrieb, gelten die Leistungen als vom Auftraggeber abgenommen.

11.3. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Mängelrüge, werden die Mängel in angemessener Frist behoben.

11.4. Dem Auftraggeber steht nur das Recht auf Verbesserung der Leistung, durch die Fa. EISKLAR e.U. zu. EISKLAR e.U. ist berechtigt, die Verbesserung zu verweigern, wenn diese unmöglich sind.

11.5. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel, ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Mängeln, ausgeschlossen.

11.6. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11.7. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden, sind bei sonstigem Verfall, binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

12. Salvatorische Klausel

12.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

12.2. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

13. Allgemeines

13.1. Es gilt österreichisches Recht.

13.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

13.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Friesach).

13.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns, und dem unternehmerischen Kunden, ergebenden Streitigkeiten, ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

Stand: August, 2017